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Consumer Care, SGS proderm
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Die Europäische Kommission verfolgt das Ziel, die Umweltverschmutzung durch Kunststoffe zu reduzieren. Ein dafür entwickelter Aktionsplan sieht eine Reduzierung des in die Umwelt freigesetzten Mikroplastiks um 30 % bis 2030 vor. Mit der am 17.10.2023 in Kraft getretenen EU Verordnung 2023/2055 hat sie einen verbindlichen Rahmen zur Verwendung von Mikroplastik implementiert. Ausgenommen von dem Mikroplastik-Verbot sind u.a. biologisch abbaubare Kunststoffe, sofern die Abbaubarkeit des Kunststoffs nach den Bedingungen der Verordnung nachgewiesen wurde. Welche Bedingungen das sind und worauf Hersteller achten müssen, möchten wir in diesem Artikel kurz beschreiben.

Als Mikroplastik im Sinne dieser Verordnung werden feste, synthetisch hergestellte Polymere verstanden, die die folgenden Kriterien erfüllen:

  1. sie sind in Partikeln enthalten und machen mindestens 1 % dieser Partikel aus oder bilden eine kontinuierliche Oberflächenbeschichtung auf Partikeln
  2. die in 1) genannten Partikel sind gleich oder kleiner als 5 mm bzw. die Länge der Partikel ist gleich oder kleiner als 15 mm bei einem Verhältnis aus Länge zu Durchmesser größer als 3.

Wenn Produkte diesen Kriterien entsprechende Polymere enthalten, dürfen sie nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Dabei ist  folgende, zeitliche Staffelung in Abhängigkeit von der Produktkategorie zu berücksichtigen:

Gültigkeiten und Übergangsfristen der Verordnung

Stoff bzw. Produktkategorie Timeline
Microbeads Verbot seit Oktober 2023
Rinse-off Kosmetika wie Shampoo oder Duschgel Oktober 2027
Wasch-, Pflege- und Reinigungsmittel, auch für Wachse, Poliermittel und Lufterfrischer Oktober 2028
Leave-On Kosmetika für Haut und Haar sowie für Mittel, die zur Verkapselung von Duftstoffen verwendet werden Oktober 2029
Lippenstifte, Nagellacke, Make-up-Produkte Oktober 2035

Ausgenommen von dem Mikroplastik-Verbot im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Polymere:

  • Polymere, die das Ergebnis eines Polymerisationsprozesses sind, der in der Natur stattgefunden hat, unabhängig von dem Verfahren, mit dem sie extrahiert wurden, und bei denen es sich nicht um chemisch veränderte Stoffe handelt;
  • Polymere, die nachweislich gemäß Anlage 15 abbaubar sind;
  • Polymere, die nachweislich gemäß Anlage 16 eine Löslichkeit über 2 g/l aufweisen;
  • Polymere, die in ihrer chemischen Struktur keine Kohlenstoffatome enthalten

Ausnahmen für biologisch abbaubare Polymere

Die biologische Abbaubarkeit beschreibt die Eigenschaft einer Substanz, durch Mikroorganismen zersetzt zu werden. Da das über die Verordnung ausgesprochene Verbot gemäß Anlage 15 für biologisch abbaubare Kunststoffe nicht gilt, rücken Prüfungen zur 'Biodegradeability' verstärkt in den Fokus der kosmetischen Industrie. 

Die Verordnung schreibt vor, dass der Nachweis der biologischen Abbaubarkeit von Laboren durchzuführen ist, 'die den Grundsätzen der Guten Laborpraxis gemäß der Richtlinie 2004/10/EG oder anderen von der Kommission oder der Agentur als gleichwertig anerkannten internationalen Normen entsprechen oder nach ISO 17025 akkreditiert sind'.

Akzeptiert werden dabei die in der Tabelle 2 gelisteten Prüfmethoden.

Prüfmethoden zum Nachweis der biologischen Abbaubarkeit nach Anlage XV

Gruppe Beschreibung und Tests
1

Screening Prüfmethoden zum Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit

  • OECD TG 301 B, C, D, F
  • OECD TG 310
2

Geänderte und verbesserte Screening-Prüfmethoden zum Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit

  • OECD TG 301 B, C, D, F
  • OECD TG 310
  • OECD TG 306
3

Screening Prüfmethoden zum Nachweis der inhärenten Abbaubarkeit

  • OECD 302C
4

Screening Prüfmethoden zum Nachweis der Abbaubarkeit im Verhältnis zu einem Referenzprodukt

  • EN ISO 14852:2021
  • EN ISO 14851:2019
  • EN ISO 19679:2020
  • EN ISO 18830:2016
  • EN ISO 17556:2019
  • ISO 22404:2019
5

Simulationsprüfmethoden zum Nachweis der Abbaubarkeit unter relevanten Umweltbedingungen

  • OECD TG 307
  • OECD TG 308
  • OECD TG 309

In den Gruppen 1 – 3 erfolgt der Nachweis der biologischen Abbaubarkeit in einem 'tiered testing approach', bei dem - beginnend mit der Gruppe 1 - die Prüfung in die nächste Gruppe eskaliert wird, sofern der Nachweis in einer vorangegangenen Gruppe nicht möglich war.

Zum Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit  können die folgenden Prüfungen angewendet werden:

  • Kohlendioxid-Entwicklungstest (OECD TG 301 B)
  • Modifizierter MITI-Test (OECD TG 301 C)
  • Geschlossener Flaschentest (OECD TG 301 D)
  • Modifizierter OECD-Screening-Test (OECD TG 301 E)
  • Manometrischer Respirationstest (OECD TG 301 F)
  • Headspace Test (OECD TG 310)
  • Abbaubarkeit in Meerwasser Test (OECD TG 306)

Als inhärent biologisch abbaubar im Sinne der Gruppe 3 gelten Substanzen, die den Kriterien der OECD 302C entsprechen und somit eine eingeschränkte, grundsätzlich aber doch mögliche biologische Abbaubarkeit aufweisen.

Die Gruppe 4 umfasst mehrere Prüfungen zum Nachweis der aeroben biologischen Bioabbaubarkeit, während die Gruppe 5 Verfahren zur aeroben und anaeroben Transformation in verschiedenen Medien sowie Simulationstests beschreibt.

Unser Team der SGS BioServices führt sämtliche Untersuchungen zur biologischen Abbaubarkeit in GLP zertifizierten Untersuchungsräumen durch. Für eine inviduelle Beratung zum Thema nehmen Sie gern Kontakt über das entsprechende Formular auf.

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